Verordnung betreffend die Löschung der Bindung laut Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes

Die Verordnung regelt, wie Eigentümer konventionierter Wohnungen die gesetzliche Bindung aufheben können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Veröffentlichungsdatum

26.06.2016

Beschreibung

Die Gemeinde Mühlwald erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Löschung der Bindung für konventionierte Wohnungen, wenn diese nicht bewohnt sind. Eigentümer müssen nachweisen, dass weder Gemeinde noch Wohnbauinstitut die Wohnung nutzen wollen und dass keine berechtigten Personen darin wohnen. Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag und legt eine Zahlung fest, die bei Zustimmung innerhalb von 15 Tagen zu leisten ist.

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Veröffentlichungsdatum

26.06.2016

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Zuletzt aktualisiert: 29.07.2025, 16:30 Uhr